Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG
Gemäß § 15a WpHG haben Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, und Personen, die mit einer solchen Person in einer engen Verbindung stehen, eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten dem Emittenten und der Bundesanstalt (BaFin) innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen, sofern die Gesamtsumme der Geschäfte insgesamt den Betrag von 5.000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres übersteigt. Diese Mitteilungen sind von der Gesellschaft unverzüglich für die Dauer von einem Monat zu veröffentlichen.
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